Banner_MFO

 

Navigation


Simson


Sonstiges

Führerschein Infos

Mit welchen Führerscheinen darf man Simson fahren?

Direkt zu den Führerscheinklassen

 

Da es mit Einführung des EU-Führerscheines einige Änderungen in den Führerscheinklassen und ihren Bezeichnungen gegeben hat, herrscht hier und da Verwirrung über die Einteilung der Klassen und welchen alten Klassen sie entsprechen. Dieser Artikel soll dabei helfen, einen kleinen Überblick zu erhalten, mit welchen Führerscheinen man denn nun eine Simson fahren darf.

 

 

Das Kleinkraftrad - Begriffsbestimmung

Da die meisten der von Simson hergestellten Fahrzeuge heute unter diesen Begriff fallen, erstmal eine Definition, was denn nun ein “Kleinkraftrad” ist.

Als Kleinkraftrad (Mokick, Moped, Roller) werden heute motorisierte Zweiräder mit einem maximalen Hubraum von 50 ccm und einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h bezeichnet. In dieselbe Klasse fallen zulassungsrechtlich auch die vor (und kurz nach) der EU-Führerscheinreform 1998/1999 in Verkehr gebrachten Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Weiterhin zählen dazu Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Da auch in der DDR die 70 ccm Modelle S70 und SR80 sowie der Sperber (nur 50 ccm aber mit 75 km/h Höchstgeschwindigkeit) nicht mehr als Kleinkraftrad galten und als Motorrad angemeldet werden mußten, sind diese Modelle hiervon ausgeschlossen. 
Diese Klassifizierung gilt seit der Einführung des EU-Führerscheins mit der Führerscheinreform zum Jahreswechsel 1998/1999.

Aufgrund dieser Regelung sind die Simson Kleinkrafträder aus DDR-Produktion und die, welche vor dem 28.02.1992 zugelassen wurden, nicht an die 45 km/h Beschränkung gebunden, sondern dürfen weiterhin legal 60 km/h schnell fahren.

 

Etwas zur Geschichte des Kleinkraftrades

Der Begriff des Kleinkraftrades hat im Laufe der Jahre einige Veränderungen durchlebt. Den 1. Januar 1957 kann man als die Geburtsstunde des Kleinkraftrades bezeichnen. Mit diesem Datum wurde die vorher in der Klasse der Mopeds (Motorrad und Pedale) geltende Gewichtsbeschränkung von max. 30 kG aufgehoben. Die Beschränkung auf max. 50 ccm Hubraum blieb allerdings weiterhin erhalten. „Moped“, „Mofa“ und „Kleinkraftrad“ bezeichneten in dieser Zeit den gleichen Fahrzeugtyp.

Da das Gewicht nun nicht mehr reglementiert war, überboten sich die einzelnen Hersteller in der Motorleistung. Dieses rief zum 1. August 1960 den Gesetzgeber auf den Plan - die Klasse der Kleinkrafträder wurde aufgeteilt in:

- Die Klasse der Kleinkrafträder mit maximal 50 ccm Hubraum und keiner weiteren Begrenzung.
- Die Klasse der Mokicks mit maximal 50 ccm Hubraum und 40 km/h Höchstgeschwindigkeit.

Im Zuge dieser Neuregelung fielen auch die Beschränkungen zum Raddurchmesser und Tretkurbelradius weg. Nun konnten wirklich motorradähnliche Kleinkrafträder gebaut werden. Da der Begriff „Moped“ für die nun pedallosen Kleinkrafträder mit 40 km/h Beschränkung nicht mehr passend war, wurde der Begriff „Mokick“ (Motorrad mit Kickstarter) eingeführt.

Die Fahrerlaubnis für das Mokick war weiterhin Bestandteil des PKW-Führerscheins, für eine Fahrerlaubnis eines Kleinkraftrades mußte ab nun ein eigener Führerschein gemacht werden, der aber ab 16 Jahren erhältlich war.

Mopeds und Mokicks bildeten zu dieser Zeit also eine eigene Klasse und unterschieden sich nur in der Bauform. Gemeinsam war ihnen die Beschränkung auf eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Ganz anders das Kleinkraftrad (heute als Kleinkraftrad alten Rechts bezeichnet) - in dieser Klasse gab es keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Da es in anderen Ländern keine vergleichbare Klasse gab, wurde der deutsche Markt von den “großen Drei” (Zündapp, Hercules, Kreidler) beherrscht. Dieses führte zu einer Absprache, die die Leistungsdaten der Kleinkrafträder auf 4,1 KW (5,6 PS, ca. 80 Km/h), und später auf 4,6 KW (6,25 PS, ca. 85 Km/h) festschrieb. Allerdings wurde sich nicht immer daran gehalten und so bewegten sich die Leistungswerte der Motoren Ende der 70er Jahre jenseits von 6 KW (über 8 PS). Erkauft wurden diese hohen PS-Zahlen durch enorme Drehzahlen von über 11.000 U/min und entsprechendem Lärm. Dies und die Tatsache, daß es zu immer häufigeren Unfällen kam, wodurch natürlich auch die Versicherungsprämien enorm anstiegen, führte dann am 1. April 1980 zu einer erneuten Gesetzesänderung. Die alte Klasse der KKR wurde in die neue Klasse der Leichtkrafträder (Hubraum bis 80 cm³, Höchstleistung bei max. 6000 U/min. und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 80 km/h) überführt. Der Begriff Kleinkraftrad hingegen ging nahtlos auf die bislang darunter liegende Klasse der Mokicks über.

Als Folge dieser Änderung verloren die deutschen Hersteller ihren Hauptabsatzmarkt, was schließlich zum Bankrott von Kreidler (1982), Zündapp (1984) und Maico (1987) führte. Hercules überlebte, hatte aber in der neuen Klasse der Leichtkrafträder gegen die japanische Konkurrenz, die einfach ihre 125er auf 80 ccm zu drosseln brauchte, keine Chance und hat heute unter dem Namen „Sachs“ einen verschwindend kleinen Marktanteil.
Obwohl 1983 in der nun so genannten Klasse der Kleinkrafträder deren Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h angehoben wurde, spielte diese Fahrzeugklasse in der folgenden Zeit keine Rolle mehr. Mit Beginn der 90er Jahre änderte sich der Markt wieder als vor allem koreanische und taiwanische Billighersteller begannen den Weltmarkt mit billigen, aber äußerst modisch und modern gestalteten, aerodynamisch aussehenden Rollern zu überschwemmen. Die gesunkenen Versicherungsprämien und der extrem niedrige Kaufpreis dieser Roller sorgte für einen regelrechten „Boom“ unter Jugendlichen. Das Mokicks durch ihre größeren Räder und Federwege und geringeren ungefederten Massen prinzipiell die bessere Alternative sind, interessierte angesichts der mordernen Aufmachung als „Scooter“ kaum jemanden. Hersteller wie Simson, die noch viele Mokickmodelle im Programm hatten, fristeten ein Schattendasein und konnten ihre Modelle trotz der besseren technischen Daten nur in geringen Stückzahlen verkaufen.

Am 1. Januar 2002 trat im Rahmen der Europäisierung wiederum eine Gesetzesänderung in Kraft, welche die Höchstgeschwindigkeit der Kleinkrafträder auf nunmehr 45 km/h reduzierte. Diese Beschränkung auf 45 km/h wird fast ausnahmslos als unsachgemäß und zum Teil sogar lebensgefährlich für die Fahrer der Kleinkrafträder kritisiert, da ein flüssiges Integrieren in den fließenden Verkehr praktisch nicht möglich ist. Dadurch ist der Anreiz diese fahrenden Verkehrshindernisse leistungsmäßig zu frisieren, natürlich besonders groß. Laut einer Studie der Universität Saarland mit dem Titel „Unfallforschungsprojekt 2005 - Motorisierte Zweiradunfälle“ sind 399 von 400 Rollern in einem Zustand, der nicht ihrer Zulassung entspricht.

 

nach oben



 

 

Die Führerscheinklassen für motorisierte Zweiräder

Alle Simson Modelle mit 50 ccm Hubraum (einzige Ausnahme “Sperber”) dürfen mit einem Führerschein der Klasse M gefahren werden.
Laßt Euch da nichts anderes erzählen! ==> Übersicht der Simson Modelle

Klasse M oder Klasse A1 für 16 jährige?

Diese Frage stellen sich viele 15/16 jährige, die sich mit 16 ein motorisiertes Zweirad zulegen wollen.

Kosten des Führerscheins:
Der Nachteil des A1 gegenüber dem M-Führerschein liegt ganz klar in den höheren Kosten. Diese entstehen überwiegend durch die 12 vorgeschriebenen Sonderfahrten, aber auch durch die leicht höheren Fahrstundenpreise, die zwei zusätzlichen Theorie-Doppelstunden für Zweiradfahrer, die zusätzlichen Grundfahraufgaben und durch die etwas längere Dauer der praktischen Prüfung.

Je nach regionalem Preisgefüge und persönlichem Talent muß man mit 400€ bis 600 € Mehrkosten beim A1 Führerschein rechnen.

Wer als 18 jähriger auf größere Motorräder umsteigen will, hat jedoch den Vorteil, daß er nur noch 12 statt 6 vorgeschriebene Sonderfahrten machen muß und das er schon wesentlich mehr Fahrerfahrung hat, wodurch er die übrigen Fahrstunden auf ein Minimum reduzieren kann.


Geschwindigkeit:
Mit A1 Führerschein und Leichtkraftrad ist man gegenüber den Klasse M Leuten deutlich im Vorteil (80 km/h gegenüber 45 km/h). Allerdings trifft dies nur dann zu, wenn der Klasse M Fahrer keine Simson fährt. Bewegt man sich mit seinem Fahrzeug hauptsächlich im Stadtbereich, fällt der Unterschied zwischen 80 km/h und 60 km/h (Simson) kaum mehr ins Gewicht. Zwar fällt die 80 km/h Beschränkung des A1 mit 18 Jahren weg, aber da macht fast jeder den Klasse B Führerschein und fährt PKW. Nur wer sich mit 16 Jahren schon sicher ist, weiterhin Motorrad fahren zu wollen, hat hier noch einen Vorteil.

Probezeit:
Diese beginnt mit Erteilung eines A1 Führerschein, nicht jedoch mit dem Erwerb eines Klasse M Führerscheins. Wer 2 Jahre lang keine Verkehrsverstöße begeht, die in Flensburg eingetragen werden, kann deshalb mit einem A1 Führerschein schon als 18 jähriger die Probezeit hinter sich haben.

Versicherungsprämien für Leichtkrafträder:
Auch hier gilt, daß die Anschaffung eines Leichtkraftrades wegen der hohen Versicherungsprämie finanziell abschreckend ist. Zum Preis der Versicherungsprämie eine Leichtkraftrades bekommt man eine sehr gut erhaltene Simson, hat das Versicherungskennzeichen bezahlt und noch immer etwas übrig. Die teure Versicherung für die A1-Klasse rechnet sich nur dann, wenn man schadensfrei bleibt und dadurch schon zwei schadensfreie Jahre für die Versicherung vorweisen kann, wenn man mit 18 eine PKW Versicherung braucht.

Fazit:
Nur wer als 16 jähriger über das nötige Kleingeld verfügt (und wer tut das schon) und sich sicher ist, mit 18 weiter Motorrad fahren zu wollen, hat deutliche Vorteile vom Führerschein der Klasse A1 (Schadensfreiheit vorausgesetzt). Alle anderen sind mit dem Klasse M Führerschein in Verbindung mit einer Simson besser bedient.

 

 nach oben

 

 

Klasse M:

Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)

Wer hat diesen Führerschein?
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse M (oder eine diese Klasse einschließende Klasse A, A1, B, C, D, T), erworben ab dem 1.1.1999
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 (oder 1,1a,1b,2,3) wenn zwischen dem 1.4.1980 und dem 31.12.1998 erworben
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 5 (oder 1,2,3,4), wenn bis zum 31.3.1980 erworben

Wie bekommt man diesen Führerschein?
Mindestalter: 16 Jahre

Theoretische und praktische Prüfung, Vorstellung zur Prüfung durch eine Fahrschule, keine Mindeststundenzahl für die praktische Ausbildung.
Besuch von 12 Doppelstunden Unterricht allgemeine Theorie und 2 Doppelstunden Kraftradspezifische Theorie.
Prüfungsfahrzeug muß eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h haben.
Prüfungsdauer min. 30 Minuten, reine Fahrtzeit min. 13 Minuten.
4 Grundfahraufgaben (Abbremsen, Slalom, Ausweichen , eine von 3 Langsamfahrübungen)

Laut EU-Richtlinie wäre auch ein Erwerb ab 14 Jahren möglich, jedoch ist dies in Deutschland nicht umgesetzt worden. In Frankreich z.B. dürfen Fahrzeuge der Klasse M führerscheinfrei ab 14 Jahren gefahren werden. Allerdings geht es auch noch schlechter als bei uns, wie die Niederlande mit ihrer Regelung beweist. Dort dürfen unter 18 jährige an zweirädrigen Fahrzeugen nur "bromfiets" (Klasse AM, maximal 45 km/h, maximal 50 ccm Hubraum) fahren.

 

 

 Zu den Führerscheinklassen

 nach oben

 

 

Klasse A1:

Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder).
Mindestalter: 16 Jahre (für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 80 km/h) bzw. 18 Jahre ohne bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung.

Wer hat diesen Führerschein?
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 (oder die diese Klasse einschließende Klasse A), erworben nach dem 1.1.1999
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1b (oder 1,1a) wenn zwischen dem 1.4.1980 und dem 31.12.1998 erworben
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 (oder 1,2,3), wenn bis zum 31.3.1980 erworben

Wie bekommt man diesen Führerschein?
Mindestalter: 16 Jahre

Theoretische und praktische Prüfung, Vorstellung zur Prüfung durch eine Fahrschule.
12 Sonderfahrten (besondere Ausbildungsfahrten) vorgeschrieben: 5 Überland, 4 Autobahn, 3 Beleuchtung;
Besuch von 12 Doppelstunden Unterricht allgemeine Theorie (bei Erweiterung einer vorhandenen Klasse nur 6 Doppelstunden) und 4 Doppelstunden kraftradspezifische Theorie.
Prüfungsfahrzeug muß mindestens 95 ccm Hubraum und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h haben.
Prüfungsdauer min. 45 Minuten, reine Fahrtzeit min. 25 Minuten.
6 Grundfahraufgaben (Abbremsen, 1 Slalomaufgabe, Ausweichen ohne Abbremsen, Ausweichen mit Abbremsen, Slalom in Schrittgeschwindigkeit, eine von 3 Langsamfahrübungen).

Wichtig:
Wer die Führerscheinprüfung auf einem Automatikfahrzeug ( Roller!) ablegt, bekommt auch nur die Fahrerlaubnis für Automatikfahrzeuge.
Mit Erteilung eines A1 Führerscheins beginnt die Probezeit (sofern nicht vorher die Klasse B erworben wurde).

 

 

 Zu den Führerscheinklassen

nach oben

 

 

Klasse A (beschränkt)

Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.

Wer hat diesen Führerschein?
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A, erworben nach dem 1.1.1999
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a wenn zwischen dem 1.4.1980 und dem 31.12.1998 erworben

Wie bekommt man diesen Führerschein?
Mindestalter: 18 Jahre

Theoretische und praktische Prüfung, Vorstellung zur Prüfung durch eine Fahrschule.
12 Sonderfahrten (besondere Ausbildungsfahrten) vorgeschrieben auf möglichem Prüfungsfahrzeug: 5 Überland, 4 Autobahn, 3 Beleuchtung;
(bei Vorbesitz von A1 nur insgesamt 6 Sonderfahrten: 3/2/1)
Besuch von 12 Doppelstunden Unterricht allgemeine Theorie (bei Erweiterung einer vorhandenen Klasse nur 6 Doppelstunden) und 4 Doppelstunden kraftradspezifische Theorie.
Prüfungsfahrzeug der Klasse A beschränkt muß mindestens 250 ccm Hubraum, eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h und mindestens 20 kW = 27 PS Leistung haben.
Prüfungsdauer min. 60 Minuten, reine Fahrtzeit min. 25 Minuten.
6 Grundfahraufgaben (Abbremsen, 1 Slalomaufgabe, Ausweichen ohne Abbremsen, Ausweichen mit Abbremsen, Slalom in Schrittgeschwindigkeit, eine von 3 Langsamfahrübungen).

 

 

 Zu den Führerscheinklassen

nach oben

 

 

Klasse A (unbeschränkt)

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Kurz gesagt: Alle richtigen Motorräder :-)

Wer hat diesen Führerschein?
Wer mindestens zwei Jahre lang eine Fahrerlaubnis "A beschränkt", erteilt ab dem 1.1.1999, besitzt
Inhaber einer unbeschränkten Fahrerlaubnis der alten Klasse 1, erworben bis zum 31.12.1998
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1,2,3,4 ausgestellt vor dem 1.12.1954

Wie bekommt man diesen Führerschein?
Mindestalter: 25 Jahre

Dadurch daß man zwei Jahre lang eine Fahrerlaubnis "A beschränkt" besitzt, ausgestellt ab dem 1.1.1999

Durch Umschreiben des alten Stufenführerscheins "1a" in einen Klasse A Führerschein

Neuerwerb (Direkteinstieg) nur möglich, wenn man das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat (ansonsten nur "A beschränkt" möglich):
Theoretische und praktische Prüfung, Vorstellung zur Prüfung durch eine Fahrschule.
12 Sonderfahrten (besondere Ausbildungsfahrten) vorgeschrieben auf möglichem Prüfungsfahrzeug: 5 Überland, 4 Autobahn, 3 Beleuchtung;
(bei Vorbesitz von A1 oder A beschränkt ) nur insgesamt 6 Sonderfahrten: 3/2/1)
Besuch von 12 Doppelstunden Unterricht allgemeine Theorie (bei Erweiterung einer vorhandenen Klasse nur 6 Doppelstunden) und 4 Doppelstunden kraftradspezifische Theorie.
Prüfungsfahrzeug muß mindestens 44 kW = 60 PS Leistung haben.
Prüfungsdauer min. 60 Minuten, reine Fahrtzeit min. 25 Minuten.
6 Grundfahraufgaben (Abbremsen, 1 Slalomaufgabe, Ausweichen ohne Abbremsen, Ausweichen mit Abbremsen, Slalom in Schrittgeschwindigkeit, eine von 3 Langsamfahrübungen: Kreisfahren, Stop and Go oder Fahren mit Schrittgeschwindigkeit).

 

 

 Zu den Führerscheinklassen

nach oben

 

 

Zusammenfassung

Aus den oben genannten Tatsachen ergibt sich folgendes Bild:

Möchte man als Jugendlicher von 16 Jahren mit einem eigenen Kraftfahrzeug mobil sein, so ist die kostengünstigste Variante der Führerschein der Klasse M und ein Kleinkraftrad (meistens ein Roller). Jedoch hat man da ein gewaltiges Problem. 45 km/h ist eine Geschwindigkeit, die in keinem Moment der tatsächlichen Verkehrssituation entspricht. Besonders in der Stadt wird man ständig von genervten PKW-Fahrern bedrängt. Auf dem Land werden längere Fahrtstrecken zur Tortur. Zwar ist man nun motorisiert aber so rechter Spaß will unter diesen Umständen natürlich nicht aufkommen. Als Konsequenz wird das Fahrzeug frisiert. Wird man damit erwischt, ist dies in Deutschland eine Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Da ein frisiertes Zweirad automatisch nicht mehr versichert ist, wird tateinheitlich auch noch ein Verstoß gegen §§ 1, 6 PflVG begangen. Die Folgen dürften jedem klar sein.

Einen Ausweg bilden hier die Kleinkrafträder (Mokicks und Roller) der Marke Simson. Laut Einigungsvertrag und Fahrerlaubnisverordnung (§§76 FeV, Nr. 8 §6 Abs. 1) werden Mopeds aus der DDR als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik geführt, wenn sie bis um 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Da nach DDR-Recht für Fahrzeuge dieser Klasse eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erlaubt war, gilt dieses auch weiterhin für alle entsprechenden Simson Kleinkrafträder.

Wenn man nun noch berücksichtigt das die genannten 60 km/h für eine Simson die Mindestgeschwindigkeit darstellt und in der Realität eher 70 km/h erreicht werden, dann ist es schwer noch Argumente für einen EU-Plastikroller zu finden. Allein vom Fahrspaß her gewinnt die Simson um Längen. Natürlich handelt es sich bei einer Simson um kein Neufahrzeug und es gibt immer mal wieder etwas zu reparieren aber die Technik ist sehr einfach gehalten und wer nicht gerade zwei linke Hände hat, kann an seiner Simson 90% - 100% aller Arbeiten selber erledigen. Inzwischen werden auch wieder Neufahrzeuge auf Basis alter Rahmen angeboten.

 

nach oben


 



Seit 17.07.2006

 






Simson Ersatzteile - Neuteile, Originalteile, Restposten

Ranking-Hits